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Finanzgericht des Landes Brandenburg Beschluss v. - 4 V 2649/01 EFG 2002 S. 1025

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, EStG 1997 § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 3, EStG 1997 § 7g Abs. 3 S. 2, EStG § 4 Abs. 3, EStG 1997 § 7g Abs. 6

Anforderungen an die Konkretisierung der Investitionsabsicht als Voraussetzung der Ansparrücklage

Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO

Feststellungsbescheid 1997

Leitsätze

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch bei Gewinnerermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Bildung einer Ansparrücklage eine Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht durch Benennung der einzelnen Investitionsvorhaben nach Zeitpunkt, Art und Umfang voraussetzt. Dazu müssen das einzelne Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt und die voraussichtlichen Anschaffungskosten angegeben werden; eine pauschale Zusammenfassung mehrerer Wirtschaftsgüter reicht generell nicht aus.

2. Die fehlende Konkretisierung der zur Anschaffung vorgesehenen Wirtschaftsgüter kann nicht nachträglich nachgeholt werden (hier: mehrere Jahre später nach einer Beanstandung durch den Betriebsprüfer).

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1025
EFG 2002 S. 1025 Nr. 16
PAAAB-07030

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