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FG DES LANDES BRANDENBURG Urteil v. - 4 K 327/00 EFG 2001 S. 129

Gesetze: EStG § 16 Abs. 3EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3

Betriebsverlegung einer Apotheke keine Betriebsaufgabe; Teilwertabschreibung des Geschäftswerts

Leitsatz

1. Eine Betriebsaufgabe liegt nicht vor, wenn der Betrieb einer Apotheke an einen anderen Standort verlegt wird, der in geringer räumlicher Entfernung vom ursprünglichen Standort liegt, und die Apotheke unter neuer Firmierung mit dem Warenbestand und der Krankenhausversorgung der geschlossenen Aptheke fortgeführt wird. Unerheblich ist, wenn die sonstige Geschäftsausstattung in den alten Räumen verbleibt.

2. Eine Teilwertabschreibung des Geschäftswerts ist nicht abhängig von tatsächlichen Veränderungen in der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens. Entscheidend sind vielmehr allein Veränderungen der vom Veräußerer herrührenden Komponenten und dem hieraus resultierenden Absinken der Ertragskraft des Unternehmens. In der Verlegung der Geschäftsräume allein ist jedenfalls noch kein Indiz für eine Teilwertabschreibung zu sehen und selbst ein Wechsel des Kundenstammes rechtfertigt für sich gesehen noch keine Teilwertabschreibung.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 129
QAAAB-07021

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