Einkünfteerzielungsabsicht bei vorübergehender
Vermietung vor Selbstnutzung
Leitsatz
1. Eine
Einkünfteerzielungsabsicht ist zu verneinen, wenn ein Stpfl. ein Objekt
nur vorübergehend bis zur Selbstnutzung vermieten wollte und die Absicht
der Eigennutzung aufgrund von Mietverträgen, die wegen der beabsichtigten
Eigennutzung ausdrücklich zeitlich befristet waren und in denen die
beabsichtigte Eigennutzung auch ausdrücklich angesprochen war, feststand.
2. Von der Systematik her werden die
Förderung nach dem
Fördergebietsgesetz und die
Förderung durch den
§ 10e EStG bzw.
durch das Eigenheimzulagegesetz strikt getrennt. Die Verquickung beider
Fördermöglichkeiten ist vom Gesetz her nicht gewollt.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1184 XAAAB-07010
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