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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 4 K 2217/00 EFG 2003 S. 819

Gesetze: AO 1977 § 47AO 1977 § 226 KO § 54 Abs. 1 KO § 55 Nr. 1 InsO § 95 Abs. 1 S. 3 GesO § 7 Abs. 5 BGB§ 387 Abs. 1 UStG§ 17 Abs. 2 Nr. 1 FGO § 40 Abs. 2

Aufrechnung gegen aufschiebend bedingte Forderung im Gesamtvollstreckungsverfahren

Leistungsklage auf Auszahlung neben Anfechtungsklage gegen Abrechnungsbescheid unzulässig

Abrechnungsbescheid Umsatzsteuer 1996

Leitsätze

1. Im Falle der Änderung der Bemessungsgrundlage erwirbt der Unternehmer im Zeitpunkt der Besteuerung des für die Leistung vereinbarten Entgelts einen aufschiebend bedingten Erstattungsanspruch, der in dem jeweiligen Berichtigungszeitraum nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG erfüllbar wird.

2. § 7 Abs. 5 GesO enthält eine Regelungslücke hinsichtlich solcher Fallgestaltungen, in denen eine Aufrechnungslage bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens noch nicht gegeben ist, weil die Forderung, gegen die der Aufrechnungsgläubiger aufrechnet, zu diesem Zeitpunkt lediglich aufschiebend bedingt und damit noch nicht erfüllbar im Sinne des § 387 Abs. 1 BGB ist. Da die §§ 54 Abs. 1, 55 Nr. 1 KO dagegen die Aufrechnung gegenüber Forderungen, die bei Eröffnung des Verfahrens noch aufschiebend bedingt waren, zulassen, ist die planwidrige Lücke in § 7 Abs. 5 GesO ist in entsprechender Anwendung durch Auslegung dergestalt zu schließen, dass über den Wortlaut des § 7 Abs. 5 GesO hinaus entsprechend § 95 Abs. 1Satz 3 InsO die Aufrechnung gegenüber einer aufschiebend bedingten Forderung zulässig ist, sofern diese nicht unbedingt wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.

3. Die neben einer Anfechtungsklage gegen den Abrechnungsbescheid erhobene Leistungsklage auf Auszahlung des (Umsatz-)steuerguthabens ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 819
QAAAB-06999

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