Zeitpunkt der Verwirklichung eines Erwerbsvorganges
Grunderwerbsteuer
Leitsätze
Ein Erwerbsvorgang ist dann verwirklicht, wenn das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen
umgesetzt worden ist, wenn also die Vertragspartner im Verhältnis zueinander gebunden sind, und zwar unabhängig davon, ob
dieser Rechtsvorgang bereits die Entstehung der Steuer auslöst oder nicht (Anschluss an ,
BFH/NV 1987, 807). Hier: Verwirklichung des Erwerbsvorgangs durch einen sog. Grundstückskauf-Rahmenvertrag, in dem sich die
Parteien verpflichtet hatten, ein bestimmtes Grundstück zu einem vorläufigen Kaufpreis zu veräußern bzw. zu erwerben und in
dem dem Käufer nur für den Fall, dass der endgültige Kaufpreis sich um mehr als 5 v. H des vorläufigen Kaufpreises erhöhen
sollte, ein Rücktrittsrecht vom Rahmenvertrag eingeräumt war.
Abweichend von dem Bescheid vom und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom wird die Grunderwerbsteuer
auf 84.789,– DM (= 43.351 EUR) festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Beschluss:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 113 EFG 2003 S. 113 Nr. 2 XAAAB-06988
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