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Finanzgericht Brandenburg Urteil v. - 3 K 212/97 I

Gesetze: InvZulG 1993 § 6 Abs. 3 AO 1977§ 110 AO 1977§ 89 AO 1977§ 164 Abs. 2 S. 1 AO 1977 § 164 Abs. 2 S. 2

Unwirksamkeit eines Investitionszulagenantrages wegen Verstoßes gegen das Gebot der eigenhändigen Unterzeichnung aus § 6 Abs. 3 InvZulG 1993 durch den Prokuristen einer Kapitalgesellschaft: Wiedereinsetzung trotz Rechtsirrtum wegen Aufrechterhaltung dieses Irrtums durch das Finanzamt unter Verstoß gegen die Hinweispflichten aus § 89 AO;

Änderung nach § 164 Abs. 2 AO trotz materiell rechtswidriger Vorbehaltsfestsetzung.

Investitionszulage 1993 und 1994

Leitsatz

1. Der Irrtum über die Rechtswirksamkeit der Unterschrift eines Prokuristen auf dem Investitionszulagenantrag für eine Kapitalgesellschaft wegen Missachtung des Eigenhändigkeitsgebotes aus § 6 Abs. 3 InvZulG ist ein Rechtsirrtum, der die Wiedereinsetzung grundsätzlich ausschließt. Eine Wiedersetzung kommt jedoch in Betracht, wenn dass Finanzamt diesen Rechtsirrtum dadurch selbst aufrechterhalten hat, dass es diesen bereits in früheren Jahren aufgetretenen Mangel selbst im Rahmen einer Investitionszulagen-Sonderprüfung nicht beanstandet und insoweit gegen seine Hinweispflicht aus § 89 AO verstoßen hat.

2. Das Finanzamt kann von einem formell bestandkräftigen Vorbehalt nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch dann Gebrauch machen, wenn die Festsetzung nach erfolgter umfassender Prüfung gar nicht unter Vorbehalt hätte gestellt werden dürfen und deshalb materiell rechtwidrig ist. Hierin liegt kein Verstoß gegen Treu und Glauben, da der Steuerpflichtige gem. § 164 Abs. 2 Satz 2 AO jederzeit die Aufhebung des Vorbehaltes verlangen könnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAB-06984

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