Langfristiges Hinausschieben der Kaufpreisfälligkeit als aufschiebende Bedingung i.S. des § 14 Nr. 1 GrEStG; Bestimmtheit
eines Grunderwerbsteuer-Bescheides bei Verweis auf nur einen von mehreren notariell beurkundeten Kaufverträgen
Leitsatz
1. Allein aus der von den Vertragsparteien getroffenen Regelung über das langfristige Hinausschieben der Fälligkeit der
3. Kaufpreisrate bis zum Eintritt bestimmter baurechtlicher Voraussetzungen und dem Fehlen eines Rücktrittrechts für
den Fall der Nichtbebaubarkeit des Grundstücks kann nicht auf eine nur bedingt vereinbarte Gegenleistung i.S. des
§ 14 GrEStG geschlossen werden.
2. Zur Bestimmtheit eines Grundsteuerbescheides, der sich nur auf den ersten von mehreren notariell beurkundeten Grundstückskaufverträgen
bezieht (Adressierung des Bescheides an den Grundstückserwerber des zweiten Vertrages, Unklarheiten über den dem Bescheid
zugrundeliegenden Lebenssachverhalt; Auslegung des ersten Grundstückskaufvertrages unter Heranziehung der nachfolgenden
Verträge).
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1514 YAAAB-06979
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