Keine Investitionszulage für eine aus selbständigen geringwertigen Einzelelementen bestehende Büroküche und für einen als
Personenaufzug zu beurteilenden Fahrstuhl im Servicebereich eines Hotels
Leitsatz
1. Übersteigen die jeweiligen Anschaffungskosten für einzelne Küchenmöbel einer sog. Büroküche, die nicht miteinander verbunden
und auch unabhängig voneinander nutzungsfähig sind, nicht den Betrag von 800 DM, sind sie als geringwertige Wirtschaftsgüter
nicht investitionszulagenfähig.
2. Ein ausschließlich vom Servicepersonal eines Hotels zu benutzender, im Wirtschaftstrakt eines Hotels befindlicher Fahrstuhl,
der der Bauart nach ein Personenaufzug ist und über keine Vorrichtungen zur Aufnahme und Beförderung von sperrigen Gegenständen
verfügt, ist kein als Betriebsvorrichtung zu beurteilender, nach § 2 Satz 1 InvZulG 1996 zulagenfähiger Lastenaufzug.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 890 UAAAB-06976
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