Wirksame Bekanntgabe trotz Rücksendung des Bescheids durch
den nicht mehr Bevollmächtigen an das FA; Wiedereinsetzung; inhaltsgleiche
Bekanntgabe an die Steuerpflichtigen als Änderungsbescheid nach
§ 68 FGO; Bindungswirkung nach §
351 Abs.1
AO
1977 des Erstbescheids bei inhaltsgleichem Zweitbescheid;
Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter; rückwirkend gezahlter
Auslagenersatz als vGA
Leitsatz
1. Ein an den
Zustellbevollmächtigten übersandter Verwaltungsakt ist auch dann
wirksam bekanntgegeben worden, wenn der Bevollmächtigte bereits einen Tag
später den Bescheid mit dem Hinweis an das FA zurückschickt, er
vertrete den Mandant nicht mehr; erfährt das FA erst nach der Bekanntgabe
von der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses, ändert das an der
Wirksamkeit der Bekanntgabe nichts. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
in die Einspruchsfrist kommt aufgrund des den Steuerpflichtigen zuzurechnenden
Verschuldens ihres früheren Bevollmächtigten nicht in Betracht.
2. Der Bescheid wird ohne eine
ausdrückliche Erklärung des FA mit Außenwirkung nicht etwa
dadurch aufgehoben und unwirksam, dass der Veranlagungsbeamte des FA intern von
einer "Stornierung" ausgeht, bei der Finanzkasse eine Stornierung der zum Soll
gestellten Steuer veranlasst und den Bescheid inhaltsgleich, ohne Hinweise auf
die Zusendung an den früheren Bevollmächtigten, der neuen
Bevollmächtigten der Steuerpflichtigen bekanntgibt. Der nicht weiter
begründete "Zweitbescheid" hat als sog. wiederholende Verfügung
Verwaltungsaktcharakter und ist damit ein Änderungsbescheid i.S. von
§ 68 FGO.
3. Ist aber vor der Bekanntgabe des
inhaltsgleichen Zweitbescheids der nicht angefochtene Erstbescheid mit Ablauf
der Rechtsbehelfsfrist bereits bestandskräftig geworden, so ist die Klage
gegen den Zweitbescheid aufgrund der Bindungswirkung des Erstbescheids nach
§ 351 Abs.1
AO
1977 unzulässig; ein späterer, weiterer
Änderungsbescheid kann daher nicht wirksam nach
§ 68 FGO zum Gegenstand des
Verfahrens gemacht werden.
4. Weiter unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehende, nach
§ 164 Abs. 2 AO
1977 geänderte Bescheide können
uneingeschränkt angegriffen werden;
§ 351 Abs. 1 AO
1977 findet insoweit keine Anwendung.
5. Von einer - nicht
zahlungsunfähigen - GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter geschuldete
Beträge fließen diesem bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit des
jeweiligen Anspruchs zu.
6. Ein dem beherrschenden
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im nachhinein ohne Einzelnachweis
gezahlter, pauschaler Aufwendungsersatz (Porto, Fahrtkosten usw.) ist mangels
einer klaren und im voraus getroffenen Vereinbarung als verdeckte
Gewinnausschüttung zu behandeln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 154 GAAAB-06959
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