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FG DES LANDES BRANDENBURG Urteil v. - 2 K 779/97 E EFG 2001 S. 154

Gesetze: AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO 1977 § 124 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 124 Abs. 1 S. 2, AO 1977 § 80 Abs. 1 S. 4, AO 1977 § 124 Abs. 2, AO 1977 § 164 Abs. 2, FGO § 42, AO 1977 § 110 Abs. 1 S. 3, AO 1977 § 110 Abs. 3, AO 1977 § 351 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 3 S. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

Wirksame Bekanntgabe trotz Rücksendung des Bescheids durch den nicht mehr Bevollmächtigen an das FA; Wiedereinsetzung; inhaltsgleiche Bekanntgabe an die Steuerpflichtigen als Änderungsbescheid nach § 68 FGO; Bindungswirkung nach § 351 Abs.1 AO 1977 des Erstbescheids bei inhaltsgleichem Zweitbescheid; Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter; rückwirkend gezahlter Auslagenersatz als vGA

Leitsatz

1. Ein an den Zustellbevollmächtigten übersandter Verwaltungsakt ist auch dann wirksam bekanntgegeben worden, wenn der Bevollmächtigte bereits einen Tag später den Bescheid mit dem Hinweis an das FA zurückschickt, er vertrete den Mandant nicht mehr; erfährt das FA erst nach der Bekanntgabe von der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses, ändert das an der Wirksamkeit der Bekanntgabe nichts. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Einspruchsfrist kommt aufgrund des den Steuerpflichtigen zuzurechnenden Verschuldens ihres früheren Bevollmächtigten nicht in Betracht.

2. Der Bescheid wird ohne eine ausdrückliche Erklärung des FA mit Außenwirkung nicht etwa dadurch aufgehoben und unwirksam, dass der Veranlagungsbeamte des FA intern von einer "Stornierung" ausgeht, bei der Finanzkasse eine Stornierung der zum Soll gestellten Steuer veranlasst und den Bescheid inhaltsgleich, ohne Hinweise auf die Zusendung an den früheren Bevollmächtigten, der neuen Bevollmächtigten der Steuerpflichtigen bekanntgibt. Der nicht weiter begründete "Zweitbescheid" hat als sog. wiederholende Verfügung Verwaltungsaktcharakter und ist damit ein Änderungsbescheid i.S. von § 68 FGO.

3. Ist aber vor der Bekanntgabe des inhaltsgleichen Zweitbescheids der nicht angefochtene Erstbescheid mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bereits bestandskräftig geworden, so ist die Klage gegen den Zweitbescheid aufgrund der Bindungswirkung des Erstbescheids nach § 351 Abs.1 AO 1977 unzulässig; ein späterer, weiterer Änderungsbescheid kann daher nicht wirksam nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.

4. Weiter unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende, nach § 164 Abs. 2 AO 1977 geänderte Bescheide können uneingeschränkt angegriffen werden; § 351 Abs. 1 AO 1977 findet insoweit keine Anwendung.

5. Von einer - nicht zahlungsunfähigen - GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter geschuldete Beträge fließen diesem bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs zu.

6. Ein dem beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im nachhinein ohne Einzelnachweis gezahlter, pauschaler Aufwendungsersatz (Porto, Fahrtkosten usw.) ist mangels einer klaren und im voraus getroffenen Vereinbarung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 154
GAAAB-06959

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