Wohneigentumsförderung nach
§ 10e EStG
für Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Leitsatz
Ein Steuerpflichtiger, der vor
Errichtung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes mit dem
Grundstückseigentümer vertraglich vereinbart hat, dass er das
Gebäude mindestens für dessen Nutzungsdauer nutzen darf, und dass der
Eigentümer nicht zur einseitigen Kündigung der Nutzungsvereinbarung
befugt ist, kann als wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes den
Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG in Anspruch nehmen.
Es ist nicht erforderlich, dass das Nutzungsrecht vererblich ist.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1362 SAAAB-06955
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