Bewertung von Gebäuden der Deutschen Post AG in den neuen
Bundesländern zum
Anwendungsbereich und
Bindungswirkung des „Posterlasses”
Einheitswertbescheid (Nachfeststellung) auf den
Leitsatz
1. Ein mit einem
Postfilialgebäude nebst Anbau sowie einem als Garage genutzten
Nebengebäude bebautes Grundstück der Deutschen Post AG in den neuen
Ländern ist zum nicht nach den Grundsätzen des Erlasses
betreffend die Bewertung des Grundbesitzes der Deutschen Post AG im
Beitrittsgebiet (vom – Posterlass –), sondern
entsprechend dem Erlass zur Bewertung von Gewerbegrundstücken im
Beitrittsgebiet (vom ,
BStBl I 1993, 467) zu bewerten, wenn es
aufgrund des unüblich hohen Anteils der Packräume im
Postfilialgebäude (46 % des umbauten Raumes) nicht mit den im Posterlass
zugrunde gelegten „Normalbauten” verglichen werden kann.
2. Hier: Ansatz eines
Raummeterpreises für den Verwaltungsteil in dem Postfilialgebäude mit
24 DM/Kubikmeter, Packräume mit 15 DM/Kubikmeter und Nebengebäude
(Garage) mit 8 DM/Kubikmeter.
3. Der „Posterlass”
bindet die Beteiligten zwar nicht nach den Grundsätzen von Treu und
Glauben oder des Vertrauensschutzes, stellt aber zumindest bei
„Normalbauten” (Postgebäude mit vergleichbarer Bau- und
Verwendungsart und Ausstattung) eine nicht zu beanstandende
Schätzungsgrundlage i.S. des
§ 162 AO 1977 dar.
4. Zwar kommt es bei der –
infolge des Wegfalls der Grundsteuerbefreiung für Postgebäude im
Beitrittsgebiet ab 1996 erforderlichen – Nachfeststellung von
Einheitswerten zum grundsätzlich auf die Wertverhältnisse
vom an; sind aber keine Jahresrohmieten oder Verkäufspreise zu
diesem Stichtag bekannt, sind die maßgeblichen Werte zu schätzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 118 EFG 2002 S. 118 Nr. 3 YAAAB-06953
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