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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 2503/98 K, F, G EFG 2002 S. 1120

Gesetze: KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2

Einmalige Tantieme an den Ehemann der Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH zur Abgeltung eines in der Vergangenheit zu niedrigen Gehalts als verdeckte Gewinnausschüttung

Körperschaftsteuer 1991

Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1991

Gewerbesteuermessbetrag 1991

Leitsatz

1. Bei einer Kapitalgesellschaft kann eine verdeckte Gewinnausschüttung dadurch vorliegen, dass sie an eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer nahestehende Person (z. B. Ehegatten) eine Leistung erbringt, für die es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt (Rückwirkungsverbot).

2. Hat ein – der beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführerin der GmbH nahestehender – Arbeitnehmer aufgrund eines zivilrechtlich wirksamen Anstellungsvertrages jahrelang ein im Vergleich zu anderen Beschäftigten der Gesellschaft zu niedriges Gehalt bekommen, so ist nach dem Gesamtbild von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung einer – neben einer künftigen Gehaltserhöhung zugesagten – einmaligen, unter dem Vorbehalt eines positiven Betriebsergebnisses und eines 10 %igen Umsatzzuwachses im laufenden Geschäftsjahr stehenden Tantieme (in Höhe von 50000 DM) auszugehen, wenn dadurch offensichtlich eine – gegen das Rückwirkungsverbot verstoßende – Nachzahlung für mehrere Jahre geleistet werden soll, infolge der Höhe der Tantieme die Gefahr der Gewinnabsaugung besteht und ein fremder Arbeitnehmer sich nicht auf eine von Gewinn und Umsatz abhängige Tantiemevereinbarung eingelassen hätte.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1120
EFG 2002 S. 1120 Nr. 17
NAAAB-06948

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