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FG des Landes Brandenburg  v. - 2 K 2502/98 E EFG 2000 S. 873

Gesetze: FördG § 6 Abs 1 S 1FördG § 8 Abs 2 i.d.F. v. FördG § 8 Abs 1a S 4 i.d.F. v. FördG § 8 Abs 1 S 4 i.d.F. v. ZonenRFG § 3 Abs 2 S 6

Zeitpunkt des Beginns der Herstellung i.S.des § 6 FördG

Leitsatz

Maßgebend für den "Beginn der Herstellung" i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 FördG ist nicht die Stellung des Bauantrags (Nichtanwendbarkeit der § 8 Abs. 1 FördG i.d.F. v. bzw. § 8 Abs. 1a FördG i.d.F. v. und § 3 Abs 2 Satz 6 ZonenRFG), sondern der Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige erstmals seine Entscheidung zur Herstellung des Wirtschaftsguts für sich bindend und unwiderruflich nach außen hin erkennbar macht. Zu den Arbeiten, die ein Investitionsvorhaben konkret ins Werk setzten, gehören auch anfallende Planungsarbeiten (hier: Beauftragung eines Architekten im Dezember 1991 und Unschädlichkeit des erst nach dem stattgefundenen Grundstückserwerbs).

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 873
DAAAB-06947

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