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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 1972/01 EFG 2002 S. 1631

Gesetze: StBerG § 38 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, StBerG § 37a Abs. 3, GG Art. 12 Abs. 1

Befreiung eines bei einem Landesfinanzministerium Angestellten von der Steuerberaterprüfung

Steuerberatungssachen (Befreiung von der Steuerberaterprüfung)

Leitsätze

1. Nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StBerG können solche Angestellte des öffentlichen Dienstes von der Steuerberaterprüfung befreit werden, die mindestens in der Laufbahngruppe IIa BAT eingestuft sind.

2. Weitere Voraussetzung ist, dass der Bewerber während des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums durchgehend und weit überwiegend im Kernbereich der Berufstätigkeit eines Steuerberaters gearbeitet hat, sich also konkret mit steuerlichen Fragestellungen befasst hat, die für die praktische Tätigkeit eines Steuerberaters Bedeutung gewinnen. Ein Verwaltungsangestellter in der Steuerabteilung eines Landesfinanzministeriums in den neuen Bundesländern, der als Sachbearbeiter überwiegend mit dem Aufbau der Finanzverwaltung in diesem Bundesland und mit Fragen des Steuerberatungsrechts befasst war, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

3. Zu den Anforderungen an den Sachkundenachweis durch praktische Tätigkeit im Rahmen von § 38 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StBerG.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2003 S. 570 Nr. 14
EFG 2002 S. 1631
EFG 2002 S. 1631 Nr. 24
FAAAB-06942

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