Genossenschaftliche Rückvergütungen als
Betriebsausgaben einer Arbeitnehmerproduktionsgenossenschaft
Leitsatz
1. "Mitgliedergeschäfte" - als
Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug genossenschaftlicher
Rückvergütungen - sind vorrangig die Zweckgeschäfte i.S. von
§ 1 Genossenschaftsgesetz als die Kerngeschäfte einer Genossenschaft.
Dazu ist Bedingung, dass die Genossenschaft das eigenwirtschaftliche Handeln
der Genossen fördert.
2.
§ 22 KStG ist aber auch bei
Arbeitsproduktionsgenossenschaften anwendbar, wenn die Genossen entsprechend
den Satzungsbestimmungen ausschließlich im Rahmen von
Arbeitsverträgen als Arbeitnehmer Leistungen an die Genossenschaft
erbringen.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 297 Nr. 5 EFG 2001 S. 1395 HAAAB-06924
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