Bilanzberichtigung bei geschätztem Wertansatz eines
Wirtschaftsguts; Keine Erstellung einer DM-Eröffnungsbilanz für einen
erst in 1991 neu gegründeten Betrieb
Leitsatz
1. Die Bewertung eines
Wirtschaftsguts kann in den Fällen, in denen für den Bilanzansatz ein
Schätzungsrahmen besteht, nur dann nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG
berichtigt werden, wenn dadurch gegen die Grundsätze der
ordnungsmäßigen Buchführung verstoßen wird, dass der
Schätzungsrahmen verlassen wird und der Steuerpflichtige seine Beurteilung
zum Bilanzstichtag nicht pflichtgemäß und mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns unter Heranziehung aller ihm bis zur Bilanzaufstellung
zustehenden Kenntnisse vorgenommen hat.
2. Für einen erst im Jahr 1991
in den neuen Bundesländern gegründeten Betrieb besteht weder eine
Verpflichtung zur Erstellung einer DM-Eröffnungsbilanz nach § 1 Abs.
1 DMBilG noch werden spätere Einlagen von während des Bestehens der
DDR angeschafften Wirtschaftsgütern von den Bewertungsvorschriften des
DMBilG erfasst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1053 XAAAB-06923
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