Gemeinnützigkeit eines eingetragenen Vereins zur
Förderung des Golfsports
Unmittelbarkeit
Förderung der Allgemeinheit
Körperschaftsteuer
1996 und Aufhebung des Freistellungsbescheides zur Körperschaftsteuer
1996
Leitsatz
1. Ein eingetragener Verein, dessen
satzungsgemäßer Zweck die Förderung und Ausübung des
Golfsports ist, ist nicht wegen Gemeinnützigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr.
9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, wenn er seine
satzungsgemäßen Zwecke nicht unmittelbar, also selbst oder durch
seine Organe verwirklicht. Dies ist nicht der Fall, wenn weder der Verein noch
eine seiner Hilfspersonen Inhaber des Nutzungsrechts der Golfanlage sind, auf
der sich der Vereinssitz befindet, und deshalb die bloße Mitgliedschaft
eines Golfsportlers allein nicht ausreicht, um Golf zu spielen oder zu
erlernen.
2. Der Verein fördert nicht die
Allgemeinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 AO, wenn aufgrund der Höhe der
Beiträge nur Personen mit höherem Einkommen oder Vermögen in der
Lage sind, Mitglied zu werden. Entscheidend bei dieser Beurteilung ist die
Höhe der Gesamtbelastung, zu der neben den laufenden
Mitgliedsbeiträgen auch der Aufnahmebeitrag, etwaige Sonderbeiträge
sowie das an den Eigentümer der Golfanlage zu entrichtende Nutzungsentgelt
gehören.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1355 EFG 2002 S. 1355 Nr. 21 NAAAB-06922
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