1. Die mündliche Eröffnung
der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der
Steuerberaterprüfung setzt ohne Erteilen einer schriftlichen
Rechtsmittelbelehrung die einmonatige Frist für die Erhebung der
Anfechtungsklage in Gang.
2. Ein berechtigtes Interesse an der
schriftlichen Bestätigung eines mündlich erlassenen Verwaltungsaktes
besteht nicht, wenn der Inhalt eindeutig und unmissverständlich ist.
3. Ein unter der Bezeichnung
„Widerspruch” an das Landesfinanzministerium gerichtetes
Schreiben ist angesichts des eindeutigen Wortlauts keiner Auslegung dahin
zugänglich, dass darin eine Klageerhebung gegen den Bescheid über das
Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung gesehen werden könnte.
4. Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ist nicht zu gewähren, wenn der Bevollmächtigte des
Klägers hätte erkennen können und müssen, dass es sich bei
der Klagefrist nach § 47 Abs. 1 FGO um eine nicht verlängerbare
Ausschlussfrist handelt, deren Lauf durch das Ingangsetzen eines
Verwaltungsverfahrens nicht gehemmt werden kann.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 733 EFG 2003 S. 733 Nr. 10 TAAAB-06920
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