”Fortführung” der dem Erblasser wegen des
Todes vor Anschaffung der Wohnung nicht zustehenden Eigenheimzulage in analoger
Anwendung von
§ 6 Abs. 2 Satz 3
EigZulG für den Hinzuerwerb des Miteigentumsanteils
im Rahmen der Erbauseinandersetzung
Eigenheimzulage ab
1999
Leitsätze
Erwirbt der überlebende Ehegatte
erst ein Jahr nach dem Erbfall den restlichen, noch nicht in seinem Eigentum
stehenden Miteigentumsanteil an der selbstgenutzten Wohnung im Rahmen der
Erbauseinandersetzung hinzu, kann er für den –als selbständigen
Vorgang anzusehenden– Erwerb auch dann analog
§ 6 Abs. 2 Satz 3
EigZulG Eigenheimzulage erhalten, wenn der Erblasser
infolge seines vor der Anschaffung der Wohnung eingetretenen Todes nicht
förderungsberechtigt war, das zivilrechtliche Anwartschaftsrecht des
Erblassers in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft überging
und der Nutzen- und Lastenwechsel noch vor der Erbauseinandersetzung eintrat.
Der Bescheid
über die Eigenheimzulage ab 1998 vom und die
Einspruchsentscheidung vom werden dahingehend geändert,
dass die Eigenheimzulage ab 1999 bis 2005 in Höhe von DM 8.000,-
jährlich (EUR 4.090,-) festgesetzt wird.
Der Beklagte
trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird
zugelassen.
Beschluss:
Die Hinzuziehung
des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig
erklärt.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 826 INF 2003 S. 401 Nr. 11 CAAAB-06917
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