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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 316/02 EFG 2003 S. 731

Gesetze: DVStB § 29 Abs. 2FGO § 102GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 12 Abs. 1GG Art. 1 9 Abs. 4

Gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen

Steuerberaterprüfung 2001

Leitsatz

1. Bei Prüfungsentscheidungen ist hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolle zwischen der Überprüfung von fachlichen Fragen einerseits und der Kontrolle prüfungsspezifischer Wertungen andererseits zu unterscheiden. Die umfassende gerichtliche Kontrolle beschränkt sich nur auf die fachlichen Fragen.

2. Soweit die Prüfer prüfungsspezifische Fragen beurteilen, steht ihnen ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar ist, ob die Prüfungsbehörde Verfahrensfehler begangen hat, anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

3. Prüfungsspezifischen Wertungen müssen im Gesamtkontext des Prüfungsverfahrens getroffen werden. Prüfungsnoten sind daher nicht isoliert zu sehen. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG erhält ein Prüfling das Recht, ein Überdenken der ursprünglichen Bewertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer zu erreichen. Führen die Einwände eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen im verwaltungsinternen Kontrollverfahren nicht zum Erfolg und damit nicht zu einer Änderung des Prüfungsergebnisses, so hat das Gericht in dem betreffenden Klageverfahren nur noch eine (zusätzliche) Rechtmäßigkeitskontrolle der Prüfungsentscheidung vorzunehmen.

4. Ob und in welcher Weise bei Anwendung eines Punkteschemas Punkte jeweils zu vergeben und wie einzelne Prüfungsbestandteile zu gewichten sind, ist in weitgehendem Umfang der finanzgerichtlichen Kontrolle entzogen. Bei der Vergabe von Punkten verbleibt dem Prüfer ein weiter Beurteilungsspielraum. Eine von der Prüfungsbehörde erstellte Musterlösung und die in ihr für die einzelnen Lösungsschritte vorgeschlagenen Punkte sind keine für die Prüfer verbindlichen Vorgaben, die deren höchstpersönlichen Bewertungsspielraum einschränkten. Ob missverständliche, fragmentarische, unpräzise, mehr oder weniger falsche Antworten (noch) einen Punkt verdienen, ist der Kontrolle des Gerichts entzogen.

5. Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, wenn der zweite und dritte Prüfer in Kenntnis der Bewertung durch den Erstprüfer ihre Beurteilung abgegeben haben. Denn ein Prüfling hat im verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren keinen Anspruch auf sogenannte verdeckte Bewertungen. Vielmehr entspricht es allgemeinen Prüfungsgrundsätzen, wenn sich ein Zweitprüfer dem Beurteilungsvorschlag des Erstprüfers anschließt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Prüfer auch halbe Punkte vergeben.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 731
EFG 2003 S. 731 Nr. 10
SAAAB-06916

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