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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 2045/02 EFG 2003 S. 1079

Gesetze: ESTG 2000 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG§ 9 Abs. 5 EStG § 12 Nr. 1 LSTR 2000 R 39 Abs. 1 S. 3 EStG § 9 Abs. 1 S. 1GG Art. 3 Abs. 1

Verpflegungsmehraufwand anlässlich beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit

ohne Nachweis kein über 30 DM hinausgehender Werbungskostenazug für Kontoführung und Porto

Einkommensteuer 2000

Leitsatz

1. Grundsätzlich darf der Steuerpflichtige vereinfachungshalber zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihm dabei Mahlzeiten, z.B. vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten, teil- oder unentgeltlich überlassen worden sind (Anschluss an R 39 Abs. 1 S. 3 LStR 2000).

2. Das gilt aber dann ausnahmsweise nicht, wenn ohne das Erfordernis von Verwaltungsermittlungen unzweifelhaft feststeht, dass dem Steuerpflichtigen keine Mehraufwendungen entstanden sind (hier: Beamter, der bei Dienstreisen eine unentgeltliche Vollverpflegung –Frühstück, Mittag- und Abendessen– erhalten hat).

3. Keine Anerkennung nicht nachgewiesener Aufwendungen für Kontoführung und Porti über die Nichtaufgriffsgrenze der Verwaltung von 30 DM hinaus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1079
EFG 2003 S. 1079 Nr. 15
INF 2003 S. 567 Nr. 15
EAAAB-06912

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