Hingabe eines Darlehens an Gesellschafter aus betrieblichen
Gründen ist keine verdeckte Gewinnausschüttung
Teilwert der Darlehensforderung
Körperschaftsteuer
1996 und Gewerbesteuermessbetrags 1996
Leitsatz
1. Ein notarielles Schuldanerkenntnis
allein stellt hinsichtlich der Werthaltigkeit einer Darlehensforderung keinen
wertaufhellenden Umstand dar, der im Falle der Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners einer Forderungsabschreibung entgegenstehen könnte. Allein
daraus ergibt sich nämlich nicht, ob der Schuldner zum Bilanzstichtag
über ausreichende Mittel verfügte, um die Ansprüche seiner
Gläubiger zu erfüllen.
2. Die Hingabe eines Darlehens an
einen zahlungsunfähigen Gesellschafter stellt keine verdeckte
Gewinnausschüttung dar, wenn betriebliche Gründe für die
Darlehenshingabe ausschlaggebend gewesen sind. Solche betriebliche Gründe
liegen vor, wenn das Darlehen zweckgebunden zur Weitergabe als
kapitalersetzendes Darlehen an eine andere, in Zahlungsschwierigkeiten geratene
Gesellschaft gewährt wird, direkt an diese ausgezahlt wird, und angesichts
umfangreicher Geschäftsbeziehungen ein besonderes betriebliches Interesse
am Erhalt des Betriebes der anderen Gesellschaft besteht.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 261 EFG 2003 S. 261 Nr. 4 INF 2003 S. 50 Nr. 2 KAAAB-06910
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.