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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 1337/00 EFG 2003 S. 261

Gesetze: KStG 1996 § 8 Abs. 3 S. 2EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 KStG 1996 § 8 Abs. 1

Hingabe eines Darlehens an Gesellschafter aus betrieblichen Gründen ist keine verdeckte Gewinnausschüttung

Teilwert der Darlehensforderung

Körperschaftsteuer 1996 und Gewerbesteuermessbetrags 1996

Leitsatz

1. Ein notarielles Schuldanerkenntnis allein stellt hinsichtlich der Werthaltigkeit einer Darlehensforderung keinen wertaufhellenden Umstand dar, der im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners einer Forderungsabschreibung entgegenstehen könnte. Allein daraus ergibt sich nämlich nicht, ob der Schuldner zum Bilanzstichtag über ausreichende Mittel verfügte, um die Ansprüche seiner Gläubiger zu erfüllen.

2. Die Hingabe eines Darlehens an einen zahlungsunfähigen Gesellschafter stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn betriebliche Gründe für die Darlehenshingabe ausschlaggebend gewesen sind. Solche betriebliche Gründe liegen vor, wenn das Darlehen zweckgebunden zur Weitergabe als kapitalersetzendes Darlehen an eine andere, in Zahlungsschwierigkeiten geratene Gesellschaft gewährt wird, direkt an diese ausgezahlt wird, und angesichts umfangreicher Geschäftsbeziehungen ein besonderes betriebliches Interesse am Erhalt des Betriebes der anderen Gesellschaft besteht.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 261
EFG 2003 S. 261 Nr. 4
INF 2003 S. 50 Nr. 2
KAAAB-06910

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