Erhöhte Investitionszulage bei Überlassung der geförderten Wirtschaftsgüter
Investitionszulage 1994 und 1995
Leitsätze
1. Es besteht kein Anspruch auf erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 InvZulG, wenn zwar der Investor die Voraussetzungen
des § 5 Abs. 2 Nr. 1 InvZulG erfüllt, die geförderten Wirtschaftsgüter aber nicht in seinem Betrieb einsetzt, sondern einem
anderen Betrieb zur Nutzung überlässt, der selbst diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da seine Gesellschafter mehrheitlich
am ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Beitrittsgebiet hatten. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck
dieser erhöhten Förderung.
2. Etwas anderes kann auch nicht aus dem Umstand gefolgert werden, dass der Gesetzgeber – im Gegensatz zu § 5 Abs. 3 InvZulG
– das Verbleiben im Betrieb des Anspruchsberechtigten in § 5 Abs. 2 InvZulG nicht erwähnt hat, denn die Anwendungsbereiche
beider Vorschriften überschneiden sich nicht.
Die Klage wird abgewiesen.
Die bis zum entstandenen Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 80 % und dem Beklagten zu 20 % und die danach
entstandenen Kosten der Klägerin auferlegt.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 59 JAAAB-06906
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