Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 2
EStG; Rückumzugskosten eines vorübergehend ins Inland versetzten
ausländischen Arbeitnehmers
Leitsatz
1. Die Ermittlung der nicht der
deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im Sinne des § 1
Abs. 3 Satz 2 EStG hat nach dem Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland zu
erfolgen.
2. Auch die bei einem für eine
bestimmte Zeit in das Inland versetzten ausländischen Arbeitnehmer
anfallenden Rückumzugskosten können grundsätzlich bei den
inländischen Einkünften als Werbungskosten berücksichtigt
werden, weil diese die Folgen beseitigen, die durch die beruflich bedingte
Wohnsitzverlagerung entstanden waren. Derartige Rückumzugskosten
können für die Ermittlung der Einkunftsgrenzen des § 1 Abs. 3
Satz 2 EStG aber dem Grunde nach auch bei den künftigen ausländischen
Einkünften als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil durch den
Rückumzug erst gewährleistet werden kann, dass der Arbeitnehmer die
neue Tätigkeit aufnimmt.
3. Bei einem beruflich veranlassten
Wohnungswechsel dienen die im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der
Auslandsumzugskostenverordnung festgelegten Umzugskostenpauschalen zwar
grundsätzlich als Schätzungsgrundlage, so dass die tatsächlichen
Umzugskosten im Regelfall ohne weitere Prüfung bis zur Höhe dieser
Beträge als Werbungskosten abziehbar sind. Dies gilt aber nicht, wenn
durch den Umzug eine zuvor bestehende doppelte Haushaltsführung beendet
wird. In diesem Fall sind die Umzugskostenpauschalen des BUKG und der
Auslandsumzugskostenverordnung nicht anzuwenden.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 561 VAAAB-06902
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