Die Vermittlung im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie und des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG umfasst
Handlungen, die darauf gerichtet sind, einen Kreditvertrag zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber zustande zu bringen. Es ist
nicht erforderlich, dass zwischen dem Vermittler und einer oder beiden Parteien des späteren Kreditvertrages ein Maklervertrag
zustande kommt. Es genügt, wenn der Kreditsuchende einem bestimmten Kreditgeber zugeführt und ihm der Vertragsabschluss erleichtert
wird.
Unter Änderung der Bescheide vom und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom wird die Umsatzsteuer
1994 auf 222,01 DM / 113,51 EUR, die Umsatzsteuer 1995 auf 3.522,93 DM / 1.801,24 EUR und die Umsatzsteuer 1996 auf 2.296,93
DM / 1.174,40 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 492 EFG 2003 S. 492 Nr. 7 YAAAB-06898
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