Kommanditist gleichzeitig als Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH und der KG
Bloße Dokumentation der
Geschäftsführerbestellung im Protokoll der Gesellschafterversammlung
ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages
Steuerrechtliche
Wirksamkeit einer rückwirkenden
Geschäftsführerbestellung
Eintragungspflicht des
Kommanditisten als Geschäftsführer
Gewerbesteuermessbetrag und gesonderte und einheitliche Feststellung von
Einkünften 1992 und 1993
Leitsatz
1. Für eine
Geschäftsführungsbefugnis i. S. der Geprägetheorie des § 15
Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG reicht eine gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche
organschaftliche Befugnis im Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander
aus, so dass ein Kommanditist, zwar nach § 170 HGB nicht Vertreter, wohl
aber Geschäftsführer der KG sein kann.
2. Ergibt sich die Befugnis eines
Kommanditisten zur Geschäftsführung zwar nicht aus dem
Gesellschaftsvertrag, nach welchem die Geschäftsführungsbefugnis nur
die Komplementär-GmbH innehat, ist dem Protokoll über die
Gesellschafterversammlung aber eindeutig die Bestellung des Kommanditisten zum
weiteren Geschäftsführer zu entnehmen, gilt die Bestellung
steuerrechtlich nicht nur ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung, da eine
Pflicht zur Novellierung des Gesellschaftervertrages nicht besteht, sondern
bereits früher, wenn der Kommanditist mit ausdrücklicher Billigung
der Gesellschafter bereits zuvor als Geschäftsführer aufgetreten ist.
3. Es erscheint zweifelhaft, ob eine
Pflicht zur Eintragung der Bestellung eines Kommanditisten zum weiteren
organschaftlichen Geschäftsführer in das Handelsregister besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 265 EFG 2002 S. 265 Nr. 5 OAAAB-06897
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.