Erlass von Nachzahlungszinsen bei geänderter Steuerfestsetzung wegen nachträglichen Verzichts auf Steuerbefreiung eines Grundstücksumsatzes
Ablehnung des Erlasses von Nachforderungszinsen zur Umsatzsteuer 1992
Leitsätze
1. Ist erst im Jahr 1995 auf die Steuerfreiheit eines in 1992 getätigten Grundstücksumsatzes verzichtet und die Umsatzsteuer
in der Rechnung über den Grundstücksverkauf offen ausgewiesen worden, sind Nachzahlungszinsen zur geänderten Umsatzsteuerfestsetzung
1992 aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, weil der Steuerpflichtige durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen
Vorteil hatte.
2. Von der Anwendungsregel des Art. 97 § 15 Abs. 8 EGAO ist nicht der Fall betroffen, dass eine Steuer zwar rechtlich als
im Veranlagungszeitraum entstanden gilt, sie aber aus faktischen Gründen zwangsläufig nicht deklariert, nicht festgesetzt
und auch nicht bezahlt werden konnte.
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom und der Einspruchsentscheidung vom wird der Beklagte verpflichtet,
die mit Bescheid vom festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer 1992 aus Billigkeitsgründen zu erlassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1157 Nr. 18 EFG 2002 S. 372 EFG 2002 S. 372 Nr. 7 KÖSDI 2002 S. 13422 Nr. 9 UAAAB-06895
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