Bei erstmaliger Errichtung eines
selbstgenutzten Gebäudes sind Baumaßnahmen, die nach Beginn der
Selbstnutzung und damit nach Beginn des Begünstigungszeitraums i.S. von
§ 10e Abs. 1 EStG ausgeführt werden, nach § 7 Abs. 1 FördG
noch dem Herstellungsprozess zuzuordnen, wenn das Gebäude vor Beginn
dieser Baumaßnahmen noch nicht seine erstmalige Baustruktur erlangt hat.
Hier: Zuordnung einer in 1997 errichteten Garage zum Herstellungsprozess des in
1995 erstellten Wohnhauses.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 160 EFG 2002 S. 160 Nr. 3 VAAAB-06886
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