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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 9 K 9364/00 EFG 2003 S. 1440

Gesetze: AO § 165 Abs. 1 Satz 1, AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, AO § 165 Abs. 2 Satz 1, EStG § 10 Abs. 3 Satz 1, EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2

Umfang der Vorläufigkeit eines Bescheides

Leitsatz

Bei Ungewissheit über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm hat der darauf abzielende Vorläufigkeitsvermerk im Zweifel zur Folge, dass alle sachlich damit zusammenhängenden Rechtsfolgen offen gehalten werden sollen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1440
EFG 2003 S. 1440 Nr. 20
UAAAB-06856

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