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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 3 K 3010/97

Gesetze: BerlinFG § 17 Abs. 2

Zur Anerkennung eines Berlin-Darlehens

Leitsatz

§ 17 Abs. 2 Berlin FG verlangt, dass ”der Steuerpflichtige das Darlehen gewährt”. Daraus ergibt sich, dass das Darlehen für Rechnung des Steuerpflichtigen - als ihm zurechenbares Kapital - vergeben sein muss.

Auch wenn kein Kreditaufnahmeverbot besteht und selbst eine Refinanzierung des Berlin-Darlehens in vollem Umfang unschädlich ist, ist dennoch vorauszusetzen, dass den Steuerpflichtigen selbst, gegebenenfalls als Treugeber, die wirtschaftlichen Folgen des Anlagegeschäfts einschließlich des Risikos eines Vermögensverlustes zumindest im Innenverhältnis gem. § 765 BGB in Verb. mit §§ 677, 670 BGB treffen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAB-06789

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