§ 17 Abs. 2 Berlin FG verlangt, dass ”der Steuerpflichtige das Darlehen gewährt”. Daraus ergibt sich, dass das Darlehen für
Rechnung des Steuerpflichtigen - als ihm zurechenbares Kapital - vergeben sein muss.
Auch wenn kein Kreditaufnahmeverbot besteht und selbst eine Refinanzierung des Berlin-Darlehens in vollem Umfang unschädlich
ist, ist dennoch vorauszusetzen, dass den Steuerpflichtigen selbst, gegebenenfalls als Treugeber, die wirtschaftlichen Folgen
des Anlagegeschäfts einschließlich des Risikos eines Vermögensverlustes zumindest im Innenverhältnis gem. § 765 BGB in Verb.
mit §§ 677, 670 BGB treffen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAB-06789
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