1. Vorliegen eines einheitlichen Leistungsgegenstandes
2. Treugeber nicht am Vermögen der Gesamthand beteiligt
Leitsatz
Der Annahme eines einheitlichen Leistungsgegenstandes steht nicht entgegen, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse auf Veräußerer-
und Erwerberseite zwar gleichen, aber rechtlich und grunderwerbsteuerlich keine Personenidentität besteht.
Für den Umfang einer zu berücksichtigenden Steuervergünstigung nach § 6 GrEStG ist die dingliche Mitberechtigung des Treuhänders
und nicht des Treugebers an der Gesamthand maßgebend.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 348 EFG 2002 S. 348 Nr. 6 GAAAB-06732
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