Kein Werbungskostenabzug bei neben der Vermietungsabsicht positiv feststellbarer Verkaufsabsicht einer Immobilie
Leitsatz
Der Erwerber eines mit einem Geschäftshaus bebauten Grundstücks kann Finanzierungskosten nur dann als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn im Zeitpunkt der Verausgabung feststeht, dass das Objekt vermietet
werden soll. Liegen aber positive Anhaltspunkte dafür vor, dass er (auch) eine neben der Vermietungsabsicht mindestens gleichwertige
Absicht hat, die Immobilie bei der nächstbesten Gelegenheit zu verkaufen, kann er sich nicht mehr überzeugend darauf berufen,
dass er noch die Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns durch langfristige Fremdvermietung habe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 252 EFG 2002 S. 252 Nr. 5 MAAAB-06730
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