Unterhaltsverpflichtung gegenüber Geschwistern nach türkischem Recht fallen nicht unter § 33a EStG
Leitsatz
Die steuerliche Anerkennung von Unterhaltszahlungen setzt ab dem Veranlagungszeitraum 1996 voraus, dass diese an Personen
geleistet werden, die gegenüber dem Steuerpflichtigen gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Dies sind nach §§ 1360 ff., 1589
BGB nur Ehegatten und Verwandte in gerader Linie.
Eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nach ausländischem Recht ist steuerlich nicht zu berücksichtigen, da sie nicht den
”inländischen Maßstäben” im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 EStG genügt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): KIEHL XAAAB-06722
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