Beruflich genutzte Zweitwohnung eines Universitätsprofessors unterliegt der Berliner Zweitwohnungsteuer
Leitsatz
Soweit das Berliner Zweitwohnungsteuergesetz der Steuerpflicht auch eine Zweitwohnung unterwirft, die aus beruflichen Gründen
unterhalten wird, verliert die Zweitwohnungsteuer nicht ihren Charakter als Aufwandsteuer. Die Tatsache, dass die Aufwendungen
für diese Wohnung einkommensteuerrechtlich als Kosten für eine doppelte Haushaltsführung im Rahmen der Werbungskosten Berücksichtigung
finden, hat nicht zur Folge, dass diese Kosten für den Begriff der Aufwandsteuer ausscheiden.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1297 Nr. 23 EFG 2001 S. 1403 IAAAB-06714
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