Gemeinnütziger Verein: Verstöße gegen die Vermögensverwendung in den Folgejahren nicht ohne Weiteres ein rückwirkendes Ereignis
i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
Leitsatz
Bei einem gemeinnützigen Verein stellen Verstöße hinsichtlich der Vermögensverwendung nicht ohne Weiteres ein auf die Vorjahre
rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit nach den Vorschriften des § 63 Abs. 2
in Verb. mit § 61 Abs. 3 AO zulässig ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1248 Nr. 22 EFG 2001 S. 1338 YAAAB-06713
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