1. Änderung nach § 164 Abs. 2 AO2. Bilanzierung von Beteiligungen in der DM-Eröffnungsbilanz
Leitsatz
1. Der Steuerpflichtige kann nicht fristgebundene Bewertungswahlrechte ändern, solange bereits ergangene Steuerbescheide noch
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
2. Ein unzulässiger Wertansatz in der DM-Eröffnungsbilanz hindert den Steuerpflichtigen nicht daran, im Rahmen einer Berichtigung
seiner Eröffnungsbilanz einen der beiden zulässigen Bilanzansätze (Verkehrswert oder anteiliger Eigenkapitalwert) für seine
Beteiligungen anzusetzen.
3. Die Berichtigung von Beteiligungswerten nach § 36 DMBilG führt nach § 50 Abs. 3 DMBilG zu einer Berichtigung der steuerlichen
Eröffnungsbilanz und etwaiger Folgebilanzen.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 805 LAAAB-06684
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