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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 9 K 9392/00 EFG 2001 S. 612

Gesetze: BGB § 226, AO § 284 Abs. 3, AO § 284 Abs. 1, GG Art. 2

Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Leitsatz

Die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung setzt nicht voraus, daß die Finanzbehörde zuvor vergeblich versucht hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 249 Abs. 2 AO zu erhalten.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 612
QAAAB-06678

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