Bei einer GmbH i. G. handelt es sich um eine sogenannte unechte Vorgesellschaft, wenn die GmbH nicht in das Handelsregister
eingetragen wird, weil die Gründer u. a. von vornherein nicht die Absicht hatten, die Eintragung einer GmbH zu erreichen oder
diese Absicht nach Ablehnung des Eintragungsantrags nicht mehr aufrechterhalten wird.
Wird der Geschäftsbetrieb dennoch weitergeführt, so liegt eine Personengesellschaft vor.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
Fundstelle(n): KAAAB-06654
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