Haftung eines faktischen Geschäftsführers als
Verfügungsberechtigter für Umsatzsteuerschulden einer GmbH
Leitsatz
1. Zur Haftung eines faktischen
Geschäftsführers und zugleich Treugebergesellschafters einer GmbH als
Verfügungsberechtigter i.S. des
§ 35 AO für
Umsatzsteuerschulden der GmbH.
2. Ein Verfügungsberechtigter ist wie ein
Geschäftsführer gehalten, alle verfügbaren Mittel der GmbH
gleichmäßig nach Quoten zu verwenden. Hat der
Verfügungsberechtigte zur Klärung des Sachverhalts nicht beigetragen,
darf das FA grundsätzlich von genügenden Mitteln ausgehen.
3. Nicht rechtzeitig festgesetzt sind Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis, wenn sie nicht bis zu dem Zeitpunkt festgesetzt
worden sind, zu dem dies nach dem Gang der laufenden Veranlagungsarbeiten
üblicherweise der Fall gewesen wäre.
4. Sehen Einzelsteuergesetze eine Steueranmeldung innerhalb
bestimmter Fristen vor, ist die Festsetzung bereits dann nicht rechtzeitig
erfolgt, wenn der Geschäftsführer bzw. Verfügungsberechtigte
nach Ablauf der Erklärungsfrist keine Anmeldung abgegeben hat.
5. Die Regelung des
§ 166 AO gilt
auch für den Verfügungsberechtigten, der eine Kapitalgesellschaft
durch sein strenges Weisungsrecht wie der gesetzliche Vertreter beherrscht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAB-06636
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