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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 82/99 EFG 2000 S. 1399

Gesetze: FGO § 65 Abs 1

Bezeichnung des Gegenstands eines Klagebegehrens

Leitsatz

1. Bleibt in einem Klageantrag ungewiss, ob eine Änderung der Steuerfestsetzung auf Null DM oder eine Aufhebung eines Steuerbescheids begehrt wird, ist der Gegenstand eines Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichnet.

2. Es ist nicht Aufgabe eines FG, den Gegenstand des Klagebegehrens selbst zu ermitteln.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1399
NAAAB-06627

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