Aus öffentlichen Kassen gezahlte Jugendhilfeleistungen als ”Bezüge” des Pflegekinds
Leitsatz
1. Die auf der Grundlage der §§ 39,41 des Sozialgesetzbuchs, achtes Buch -SGB VIII- aus öffentlichen Kassen an die Pflegeeltern
ausgezahlten Jugendhilfeleistungen sind nicht für besondere Ausbildungszwecke bestimmt und zählen daher zu den ”Bezügen” des
Pflegekinds i.S. von § 32 Abs.4 Satz 2 EStG.
2. Kindergeldrechtlich sind unter ”Bezügen” des Kindes solche Einnahmen zu verstehen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerlichen
Einkunftsermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare oder im Einzelnen (z.B. in den §§ 3, 3b EStG) für steuerfrei erklärte
Einnahmen.
Fundstelle(n): DAAAB-06626
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.