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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 47/99 EFG 2000 S. 991

Gesetze: BewG § 68 Abs 2 Satz 1 Nr 2, EStG § 7 Abs 2, EStG § 7 Abs 5, BGB § 95, FGO § 48 Abs 1 Nr 3

Panorama-Personenaufzug keine Betriebsvorrichtung; Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO i.d.F. des Grenzpendlergeseztes

Leitsatz

1. Ein in einer Möbel-Ausstellungshalle eingebauter Panoramaaufzug, der ausschließlich der Personenbeförderung dient, ist keine Betriebsvorrichtung. Er stellt auch nicht nach den Rechtsprechungsgrundsätzen zu Ladeneinbauten u.ä. Einbauten ein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut dar.

2. Der im Ertragsteuerrecht angewendete Begriff des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhanges ist auf das Bewertungsrecht nicht übertragbar. Da sich die Auslegung des Begriffs der Betriebsvorrichtung an den allgemeinen Regeln des Bewertungsrechts zu orientieren hat, sind demzufolge auch bei einer im Ertragsteuerrecht gebotenen Auslegung die Rechtsgrundsätze zum einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang nicht heranzuziehen (entgegen , BStBl II 1988, 440; vom I R 70/79, BStBl II 1983, 223; vom III R 76/95, BStBl II 1977, 590).

3. Ein Gebäude ist nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden, wenn der Eigentümer des Grundstücks das Gebäude nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, sei es gegen Zahlung einer vereinbarten oder noch zu ermittelnden Ablösung, sei es unentgeltlich, übernehmen soll. Das gilt auch dann, wenn dem Grundstückseigentümer die Übernahme des Gebäudes freigestellt ist. Dabei muss die Übernehme bei Errichtung des Gebäudes nicht bereits endgltig feststehen. Die selben Grundsätze gelten auch für die Einfügung von Sachen in ein (fremdes) Gebäude im Sinne von § 95 Abs. 2 BGB. Eine Verbindung oder Einfügung geschieht nur dann zu einem vorübergehenden Zweck, wenn der Wegfall der Verbindung von vorneherein beabsichtigt oder nach der Natur der Sache sicher ist.

4. Werden Einwendungen gegen die Höhe des Gewinns einer Gesellschaft erhoben, und ist ein zur Vertretung der Gesellschaft berufener Geschäftsführer vorhanden, ist ausschließlich dieser befugt, Klage zu erheben (und zwar im Namen und im Interesse der Gesellschaft). An dieser durch die ständige BFH-Rechtsprechung zu § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F. bestehenden Rechtslage hat sich durch die Neuregelung in § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO in der Fassung des Grenzpendlergesetzes vom nichts geändert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 991
FAAAB-06621

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