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FG BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss v. - 9 K 47/98 EFG 2000 S. 654

Gesetze: GKG 1975 § 13, ZPO § 6, GKG 1975 § 22 Abs 1, AO 1977 § 240, AO 1977 § 319, ZPO § 850c, GKG 1975 § 17 Abs 3

Streitwert bei Pfändung einer Lohnforderung

Leitsatz

1. Bei Rechtsstreitigkeiten um die Rechtmäßigkeit von Pfändungen richtet sich der Streitwert nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung, höchstens jedoch nach dem Wert des Pfandgegenstandes.

2. Bei der Wertberechnung der zu vollstreckenden Forderung ist nur der Hauptanspruch anzusetzen. Aufgelaufene Säumniszuschläge und entstandene Vollstreckungskosten sind als Nebenforderungen nicht anzusetzen.

3. Ist der Pfandgegenstand eine Lohnforderung beträgt der Wert das dreifache des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 654
VAAAB-06620

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