Gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundbesitzwerte bei mehreren Miterben; Bekanntgabe des Grundbesitzwert-Feststellungsbescheids
nur an einen Miterben; Feststellung der Grundbesitzwerte als Grundlagenbescheid für Erbschaftsteuerbescheide der Miterben;
im Klageverfahren gegen Folgescheid erhobene Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines Grundlagenbescheids
Leitsatz
1. Die Grundbesitzwerte für Grundstücke, die mehreren Miterben zuzurechnen sind, sind vom zuständigen Lagefinanzamt einheitlich
und gesondert festzustellen; der Auffassung, wonach nur eine gesonderte Feststellung gegenüber jedem Miterben über die Höhe
des Grundbesitzwertes und den Anteil des Miterben am Grundbesitzwert zu ergehen habe, ist nicht zu folgen.
2. Haben die Miterben keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten benannt, darf das Lagefinanzamt trotzdem den gesonderten
und einheitlichen Feststellungsbescheid hinsichtlich der Grundbesitzwerte an einen der Miterben adressieren und durch einen
Hinweis nach § 183 Abs.1 Satz 5 AO 1977 auch mit Wirkung für und gegenüber den anderen Miterben bekanntgeben.
3. Der Bescheid, mit dem das Lagefinanzamt Grundbesitzwerte feststellt und zurechnet, ist ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung
für die Erbschaftsteuerbescheide der Miterben.
4. Eine Klage gegen einen Folgebescheid, mit der ausschließlich Einwendungen gegen einen wirksamen Grundlagenbescheid erhoben
werden, ist nicht unzulässig, sondern unbegründet. Über die Frage, ob der Grundlagenbescheid auch gegenüber dem Adressaten
des Folgescheids wirksam geworden ist, kann und muss im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid entschieden werden.
Das Klageverfahren gegen den Folgebescheid muss nicht nach § 74 FGO ausgesetzt werden, wenn der Grundlagenbescheid gegenüber
allen Betroffenen wirksam und -mangels rechtzeitiger Anfechtung- auch bestandskräftig geworden ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1084 KAAAB-06615
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