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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 360/99 EFG 2000 S. 1084

Gesetze: BewG § 138 Abs 5 Satz 3, BewG § 145, ErbStG § 12 Abs 3, AO 1977 § 182 Abs 1, AO 1977 § 179 Abs 2 Satz 2, AO 1977 § 351 Abs 2, AO 1977 § 171 Abs 10, AO 1977 § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1, FGO § 42, AO 1977 § 18 Abs 1 Nr 1, BewG § 138 Abs 5 Satz 1, AO 1977 § 183 Abs 1 Satz 5, AO 1977 § 122, AO 1977 § 124, FGO § 74

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundbesitzwerte bei mehreren Miterben; Bekanntgabe des Grundbesitzwert-Feststellungsbescheids nur an einen Miterben; Feststellung der Grundbesitzwerte als Grundlagenbescheid für Erbschaftsteuerbescheide der Miterben; im Klageverfahren gegen Folgescheid erhobene Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines Grundlagenbescheids

Leitsatz

1. Die Grundbesitzwerte für Grundstücke, die mehreren Miterben zuzurechnen sind, sind vom zuständigen Lagefinanzamt einheitlich und gesondert festzustellen; der Auffassung, wonach nur eine gesonderte Feststellung gegenüber jedem Miterben über die Höhe des Grundbesitzwertes und den Anteil des Miterben am Grundbesitzwert zu ergehen habe, ist nicht zu folgen.

2. Haben die Miterben keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten benannt, darf das Lagefinanzamt trotzdem den gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid hinsichtlich der Grundbesitzwerte an einen der Miterben adressieren und durch einen Hinweis nach § 183 Abs.1 Satz 5 AO 1977 auch mit Wirkung für und gegenüber den anderen Miterben bekanntgeben.

3. Der Bescheid, mit dem das Lagefinanzamt Grundbesitzwerte feststellt und zurechnet, ist ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für die Erbschaftsteuerbescheide der Miterben.

4. Eine Klage gegen einen Folgebescheid, mit der ausschließlich Einwendungen gegen einen wirksamen Grundlagenbescheid erhoben werden, ist nicht unzulässig, sondern unbegründet. Über die Frage, ob der Grundlagenbescheid auch gegenüber dem Adressaten des Folgescheids wirksam geworden ist, kann und muss im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid entschieden werden. Das Klageverfahren gegen den Folgebescheid muss nicht nach § 74 FGO ausgesetzt werden, wenn der Grundlagenbescheid gegenüber allen Betroffenen wirksam und -mangels rechtzeitiger Anfechtung- auch bestandskräftig geworden ist.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1084
KAAAB-06615

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