Erstattung von Steuerabzugsbeträgen aufgrund Aufhebung der
Vollziehung
Anforderungen an wirksame Aufhebung der
Vollziehung
Abrechnungsbescheid zur Einkommensteuer 1989
Leitsatz
1. Eine Aufhebung der Vollziehung war im Rahmen der Aussetzung der
Vollziehung auch schon vor der gesetzlichen Verankerung durch § 361 Abs. 2
Satz 4 AO 1977 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 zulässig
(hier: Aufhebung der Vollziehung mit der Folge der Erstattung von
Steuerabzugsbeträgen).
2. Aufhebung der Vollziehung bedeutet die Rückgängigmachung
bereits eingetretener Wirkungen des angefochtenen Verwaltungsakts, wodurch der
Einspruchsführer einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977
erhält.
3. Eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist auch ohne
ausdrücklichen Antrag von Amts wegen möglich und daher auch bei einem
Hinausgehen über den vom Steuerpflichtigen gestellten Antrag wirksam und
nicht nichtig.
4. Art. 97 § 1 Abs. 6 EGAO i.F. von Art. 20 Nr. 1 JStG 1997
-Anwendung der Neufassung von § 361 Abs. 2 Satz 4 AO 1977 auf alle am
anhängigen Verfahren – betrifft nur alle an diesem
Stichtag beim FA anhängigen AdV-Anträge, über die das FA noch
nicht entschieden hatte.
5. Eine Aufhebung der Vollziehung ist auch dann wirksam, wenn sich
aus der Verfügung nicht ziffernmäßig der Betrag ergibt,
hinsichtlich dessen die Aufhebung angeordnet worden ist. Im Tenor der
Aufhebungsverfügung muss nicht besonders angeordnet werden, dass gezahlte
Steuer zu erstatten ist.
Fundstelle(n): QAAAB-06613
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