Abhilfebescheid bei Vorlage der Steuererklärung im Klageverfahren nach erfolgloser Setzung einer Ausschlussfrist im Einspruchsverfahren
zulässig; Kostenpflicht des FA bei rechtswidriger Verweigerung eines Abhilfebescheids; keine Revisionszulassung nur wegen
Kostenentscheidung; Ermessen des FG bei der Zulassung einer erst im Klageverfahren eingereichten Steuererklärung nach vorheriger
Setzung einer Ausschlussfrist durch das FA
Leitsatz
1. Das FA ist weder aufgrund der Neufassung von § 172 Abs.1 Nr. 2a AO 1977 durch Art. 4 Nr.15 Grenzpendlergesetz noch aufgrund
einer -erfolglosen- Setzung einer Ausschlussfrist nach § 364b AO 1977 während des Einspruchsverfahrens aus verfahrensrechtlichen
Gründen am Erlass eines Abhilfebescheids gehindert, wenn während des Klageverfahrens gegen einen Schätzungsbescheid die Steuererklärung
eingereicht wird und materiell-rechtlich zwischen den Beteiligten kein Streit mehr über die festzusetzende Steuer besteht.
2. Lehnt das FA in diesem Fall trotzdem verfahrensfehlerhaft den Erlass eines Abhilfebescheids ab, hat es die Kosten des Klageverfahrens
zu tragen, da es dem Kläger die Möglichkeit zur (kostenfreien) Klagerücknahme nach dem Ergehen des Abhilfebescheids genommen
hat.
3. Eine Revisionszulassung des FG allein wegen der Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht.
4. Das Gericht wird durch die Entscheidung der Finanzbehörde, das verspätete Vorbringen nach Ablauf einer Ausschlussfrist
gemäß § 364b AO 1977 zurückzuweisen, nicht präjudiziert, sondern lediglich zu einer -eigenständigen- Ermessensentscheidung
gemäß § 76 Abs.3 FGO veranlasst; eine erst im Klageverfahren gegen einen Schätzungsbescheid eingereichte Steuererklärung ist
danach nicht zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach ihrer Zulassung nicht länger dauert als bei ihrer Zurückweisung, die
Erledigung des Rechtsstreits somit nicht verzögert wird.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1403 PAAAB-06609
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