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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 311/98 EFG 2000 S. 1403

Gesetze: AO 1977 § 172 Abs 1 Nr 2 Buchst aFGO § 79b Abs 3 Nr 1 Nr 1FGO § 76 Abs 3AO 1977 § 364b Abs 1 Nr 1FGO § 135 Abs 1FGO § 137 Satz 1 Grenzpendlergesetz Art 4 Nr 15 FGO§ 145 FGO§ 137 Satz 2 AO 1977§ 132 FGO § 115 Abs 2 Nr 1

Abhilfebescheid bei Vorlage der Steuererklärung im Klageverfahren nach erfolgloser Setzung einer Ausschlussfrist im Einspruchsverfahren zulässig; Kostenpflicht des FA bei rechtswidriger Verweigerung eines Abhilfebescheids; keine Revisionszulassung nur wegen Kostenentscheidung; Ermessen des FG bei der Zulassung einer erst im Klageverfahren eingereichten Steuererklärung nach vorheriger Setzung einer Ausschlussfrist durch das FA

Leitsatz

1. Das FA ist weder aufgrund der Neufassung von § 172 Abs.1 Nr. 2a AO 1977 durch Art. 4 Nr.15 Grenzpendlergesetz noch aufgrund einer -erfolglosen- Setzung einer Ausschlussfrist nach § 364b AO 1977 während des Einspruchsverfahrens aus verfahrensrechtlichen Gründen am Erlass eines Abhilfebescheids gehindert, wenn während des Klageverfahrens gegen einen Schätzungsbescheid die Steuererklärung eingereicht wird und materiell-rechtlich zwischen den Beteiligten kein Streit mehr über die festzusetzende Steuer besteht.

2. Lehnt das FA in diesem Fall trotzdem verfahrensfehlerhaft den Erlass eines Abhilfebescheids ab, hat es die Kosten des Klageverfahrens zu tragen, da es dem Kläger die Möglichkeit zur (kostenfreien) Klagerücknahme nach dem Ergehen des Abhilfebescheids genommen hat.

3. Eine Revisionszulassung des FG allein wegen der Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht.

4. Das Gericht wird durch die Entscheidung der Finanzbehörde, das verspätete Vorbringen nach Ablauf einer Ausschlussfrist gemäß § 364b AO 1977 zurückzuweisen, nicht präjudiziert, sondern lediglich zu einer -eigenständigen- Ermessensentscheidung gemäß § 76 Abs.3 FGO veranlasst; eine erst im Klageverfahren gegen einen Schätzungsbescheid eingereichte Steuererklärung ist danach nicht zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach ihrer Zulassung nicht länger dauert als bei ihrer Zurückweisung, die Erledigung des Rechtsstreits somit nicht verzögert wird.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1403
PAAAB-06609

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