Keine Ausnahme vom Nachholverbot bei zu niedrigen
Zuführungen zur Pensionsrückstellung in der Vergangenheit aufgrund
eines Fehlers des Versicherungsmathematikers
Leitsatz
1. Eine Ausnahme vom sog.
"Nachholverbot" --Erhöhung einer Pensionsrückstellung maximal in
Höhe der Differenz zwischen den Teilwerten der Pensionsrückstellung
am letzten bzw. am aktuellen Bilanzstichtag- ist nur in den gesetzlich
vorgesehenen Ausnahmetatbeständen --Beendigung des
Dienstverhältnisses oder Eintritt des Versorgungsfalls des
Pensionsberechtigten-- zulässig, nicht aber in Fällen
rechtsirrtümlicher Unterlassung der maximal zulässigen
Rückstellungsbildung, z.B. weil der beauftragte Versicherungsmathematiker
die Teilwerte der Rückstellung in der Vergangenheit fehlerhaft zu niedrig
berechnet hat.
2. Die abschließende
gesetzliche Regelung der Ausnahmen vom Nachholverbot in § 6a Abs.4 Satz 4
EStG 1994 enthält keine planwidrige Gesetzeslücke, sondern entspricht
einer vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung auf die ausdrücklich
genannten Tatbestände.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 349 LAAAB-06606
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