Umsatzsteuerkürzung für Erwerb von Waren ostdeutscher Organgesellschaften westdeutscher Organträger; gerichtliche Nachprüfung
von Ermessensentscheidungen
Leitsatz
1. Die Umsatzsteuerkürzung nach § 26 Abs. 4 UStG in der ab geltenden Fassung i.V.m. Art. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Aufhebung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom und zur umsatzsteuerlichen Begünstigung von Warenbezügen
aus der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) vom (BStBl 1990 I S. 329) ist auch für den
Erwerb von Gegenständen zu gewähren, die von ostdeutschen Organgesellschaften westdeutscher Organträger erfolgt.
2. Für die Auslegung des § 26 Abs. 4 UStG, wann Gegenstände ihren Ursprung in der DDR haben, ist die VO (EWG) Nr. 802/68 vom
(AblEG Nr. L 148/1 vom ) heranzuziehen.
3. Verwaltungsanweisungen, die eine Selbstbindung der Verwaltung bei Ermessensausübung herbeiführen, sind dabei von den Gerichten
bei Prüfung fehler-, insbesondere willkürfreier Ermessensausübung zu beachten. Den Gerichten ist es grundsätzlich versagt,
eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensentscheidung des FA zu setzen. In Fällen willkürlicher Ungleichbehandlung durch
Verwaltungsanweisungen sind diese bei vergleichbaren Sachverhalten im Rahmen einer Ermessensreduzierung auf Null anzuwenden;
für die generelle Ermessensausübung und für die idividuelle Ermessensausübung gelten insofern die gleichen Rechtsgrundsätze.
Fundstelle(n): NAAAB-06601
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