Organisatorische Eingliederung einer während des
Vergleichsverfahrens als Auffanggesellschaft gekauften 100-%igen
Tochtergesellschaft; maßgeblicher Zeitpunkt für die
Unternehmereigeneigenschaft einer juristischen Person als Voraussetzung
für den Vorsteuerabzug
Leitsatz
1. Wurden während des
Vergleichsverfahrens bei einer GmbH alle Anteile einer anderen
Kapitalgesellschaft als Auffanggesellschaft erworben, die die Vertriebs- und
Einkaufsaktivitäten des Unternehmens übernehmen sollte, so fehlte es
trotz der Personengleichheit der Geschäftsführer bei der Mutter- und
der Tochtergesellschaft jedenfalls solange an einer organisatorischen
Eingliederung der Tochergesellschaft als Voraussetzung für eine
umsatzsteuerliche Organschaft, als bei der Auffanggesellschaft noch keine
Geschäftstätigkeit und damit auch keine Geschäftsführung
stattfand und zudem die Geschäfte bei der Muttergesellschaft während
des Vergleichsverfahrens faktisch vom vorläufigen Vergleichsverwalter
geführt wurden, der auf die Geschäftsführung und auf die
Willensbildung bei der der Auffanggesellschaft nachweislich keinen Einfluss
genommen hat.
2. Für die Frage der
Unternehmereigenschaft einer juristischen Person als Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug kommt es auf die rechtlichen und tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Vorsteuerabzugs -dem
Zeitpunkt, in dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt
wird - und nicht auf den späteren Zeitpunkt der Rechnungserstellung an; in
die Prüfung der für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen
des Unternehmerbegriffs erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse sind aber zur Beweisführung auch die Verhältnisse
in den Zeiträumen vor und nach dem dem Zeitpunkt des Leistungsbezugs
einzubeziehen.
3. Zur Frage der organisatorischen
Einliederung als Voraussetzung für die umsatzsteuerliche
Organschaft.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1354 IAAAB-06591
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