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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 241/99 EFG 2000 S. 1354

Gesetze: UStG 1991 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 1991 § 2 Abs. 2 Nr. 2 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 10 Abs. 2 AO 1977§ 38 UStG 1991§ 16 Abs. 2 S. 1 UStG 1991§ 2 Abs. 1 UStG 1991 § 16 Abs. 1 VerGlO § 12 S. 2 VerGlO § 57 Abs. 2

Organisatorische Eingliederung einer während des Vergleichsverfahrens als Auffanggesellschaft gekauften 100-%igen Tochtergesellschaft; maßgeblicher Zeitpunkt für die Unternehmereigeneigenschaft einer juristischen Person als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Leitsatz

1. Wurden während des Vergleichsverfahrens bei einer GmbH alle Anteile einer anderen Kapitalgesellschaft als Auffanggesellschaft erworben, die die Vertriebs- und Einkaufsaktivitäten des Unternehmens übernehmen sollte, so fehlte es trotz der Personengleichheit der Geschäftsführer bei der Mutter- und der Tochtergesellschaft jedenfalls solange an einer organisatorischen Eingliederung der Tochergesellschaft als Voraussetzung für eine umsatzsteuerliche Organschaft, als bei der Auffanggesellschaft noch keine Geschäftstätigkeit und damit auch keine Geschäftsführung stattfand und zudem die Geschäfte bei der Muttergesellschaft während des Vergleichsverfahrens faktisch vom vorläufigen Vergleichsverwalter geführt wurden, der auf die Geschäftsführung und auf die Willensbildung bei der der Auffanggesellschaft nachweislich keinen Einfluss genommen hat.

2. Für die Frage der Unternehmereigenschaft einer juristischen Person als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug kommt es auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Vorsteuerabzugs -dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird - und nicht auf den späteren Zeitpunkt der Rechnungserstellung an; in die Prüfung der für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Unternehmerbegriffs erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind aber zur Beweisführung auch die Verhältnisse in den Zeiträumen vor und nach dem dem Zeitpunkt des Leistungsbezugs einzubeziehen.

3. Zur Frage der organisatorischen Einliederung als Voraussetzung für die umsatzsteuerliche Organschaft.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1354
IAAAB-06591

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