Auf das Pflichtteilsrecht beschränkter Erbverzicht als freigebige Zuwendung; mittelbare Grundstücksschenkung im Zusammenhang
mit Pflichtteilsverzicht; schenkungsteuerliche Berücksichtigung von früheren Zuwendungen innerhalb von 10 Jahren; schenkungsteuerliche
Inanspruchnahme der Schenker und nicht des Beschenkten nicht ermessensfehlerhaft
Leitsatz
1. Die Abfindung für einen auf das Pflichtteilsrecht beschränkten Erbverzicht erfolgt unentgeltlich und stellt eine freigebige
Zuwendung i.S. von § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974 des künftigen Erblassers an den Abfindungsempfänger (Pflichtteilsberechtigten)
dar (hier: Pflichtteilsverzicht des Klägers zugunsten des als Alleinerben eingesetzten Bruders).
2. Soll der Pflichtteilsberechtigte u.a. nach dem "Pflichtteilsverzichtsvertrag" zum künftigen Erwerb oder der Errichtung
eines Hauses / einer Eigentumswohnung unter weiteren Voraussetzungen schenkweise eine Einmalzahlung erhalten, so ist nach
den im Schenkungsteuerrecht entwickelten Kriterien zu bestimmen, ob beim späteren Erwerb der Immobilie die Geldmittel oder
-bei Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung- das Grundstück (mit seinem Steuerwert) Zuwendungsobjekt ist.
3. Es liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung vor, wenn die aus dem Pflichtteilsverzichtsvertrag gesamtschuldnerisch verpflichteten
Eltern ihre Geldschenkung zum Erwerb der Immobilie durch Überweisung des Kaufpreises auf ein Notaranderkonto und durch Hingabe
eines Bankschecks vollzogen haben, und wenn der auf seinen Pflichteil verzichtende Sohn also nicht über die geschenkten Geldmittel
frei verfügen konnte, sondern erst über die damit erworbene Immobilie.
4. Bei der Zusammenrechnung mehrerer innerhalb von 10 Jahren anfallender Vermögensvorteile nach § 14 ErbStG mit dem letzten
Erwerb sind die früheren Erwerbe mit denen ihnen damals zukommenden richtigen Beträgen anzusetzen und nicht mit den falschen
Werten, die den vorausgegangenen (ggf. bestandskräftigen) Steuerfestsetzungen für diese Erwerbe zugrunde gelegt worden waren.
5. Muss bei einem gegen Abfindung erfolgenden Pflichtteilsverzicht eines Sohns gegenüber seinen Eltern der als Alleinerbe
vorgesehene Bruder die anfallende Schenkungsteuer übernehmen, kann auch die Übernahme der Schenkungsteuer als eigene Schenkung
der Eltern an den auf seinen Pflichtteil verzichtenden Sohn zu behandeln sein. In diesem Fall ist es nicht ermessenfehlerhaft,
wenn das FA die Schenkungsteuerbescheide an die Eltern gerichtet hat.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1396 HAAAB-06587
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