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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 218/95 EFG 2000 S. 1396

Gesetze: ErbStG 1974 § 7 Abs 1 Nr 1, BGB § 516 Abs 1, ErbStG 1974 § 10 Abs 1 Satz 1, ErbStG 1974 § 9 Abs 1 Nr 2, ErbStG 1974 § 12 Abs 3, ErbStG 1974 § 7 Abs 1 Nr 5, ErbStG 1974 § 14, BGB § 2346, ErbStG 1974 § 20, AO 1977 § 44

Auf das Pflichtteilsrecht beschränkter Erbverzicht als freigebige Zuwendung; mittelbare Grundstücksschenkung im Zusammenhang mit Pflichtteilsverzicht; schenkungsteuerliche Berücksichtigung von früheren Zuwendungen innerhalb von 10 Jahren; schenkungsteuerliche Inanspruchnahme der Schenker und nicht des Beschenkten nicht ermessensfehlerhaft

Leitsatz

1. Die Abfindung für einen auf das Pflichtteilsrecht beschränkten Erbverzicht erfolgt unentgeltlich und stellt eine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974 des künftigen Erblassers an den Abfindungsempfänger (Pflichtteilsberechtigten) dar (hier: Pflichtteilsverzicht des Klägers zugunsten des als Alleinerben eingesetzten Bruders).

2. Soll der Pflichtteilsberechtigte u.a. nach dem "Pflichtteilsverzichtsvertrag" zum künftigen Erwerb oder der Errichtung eines Hauses / einer Eigentumswohnung unter weiteren Voraussetzungen schenkweise eine Einmalzahlung erhalten, so ist nach den im Schenkungsteuerrecht entwickelten Kriterien zu bestimmen, ob beim späteren Erwerb der Immobilie die Geldmittel oder -bei Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung- das Grundstück (mit seinem Steuerwert) Zuwendungsobjekt ist.

3. Es liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung vor, wenn die aus dem Pflichtteilsverzichtsvertrag gesamtschuldnerisch verpflichteten Eltern ihre Geldschenkung zum Erwerb der Immobilie durch Überweisung des Kaufpreises auf ein Notaranderkonto und durch Hingabe eines Bankschecks vollzogen haben, und wenn der auf seinen Pflichteil verzichtende Sohn also nicht über die geschenkten Geldmittel frei verfügen konnte, sondern erst über die damit erworbene Immobilie.

4. Bei der Zusammenrechnung mehrerer innerhalb von 10 Jahren anfallender Vermögensvorteile nach § 14 ErbStG mit dem letzten Erwerb sind die früheren Erwerbe mit denen ihnen damals zukommenden richtigen Beträgen anzusetzen und nicht mit den falschen Werten, die den vorausgegangenen (ggf. bestandskräftigen) Steuerfestsetzungen für diese Erwerbe zugrunde gelegt worden waren.

5. Muss bei einem gegen Abfindung erfolgenden Pflichtteilsverzicht eines Sohns gegenüber seinen Eltern der als Alleinerbe vorgesehene Bruder die anfallende Schenkungsteuer übernehmen, kann auch die Übernahme der Schenkungsteuer als eigene Schenkung der Eltern an den auf seinen Pflichtteil verzichtenden Sohn zu behandeln sein. In diesem Fall ist es nicht ermessenfehlerhaft, wenn das FA die Schenkungsteuerbescheide an die Eltern gerichtet hat.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1396
HAAAB-06587

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